AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
Literatur
Fraberger/Kampitsch, Steuerliche Fragestellungen bei erbrechtlichen Immobilienerwerben, JEV 2016, 67.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erbteilung | ||
A. | Form | ||
B. | Wirkungen | ||
C. | Steuerliche Folgen | ||
II. | Sonstige Schutzberechtigte | ||
III. | Sonstige Übereinkommen |
I. Erbteilung
1
Vor der Einantwortung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, die mangels anderer Vereinbarung auch nach der Einantwortung als Miteigentümergemeinschaft bestehen bleibt. In diesem Fall erwerben die Erben an allen Verlassenschaftsgegenständen quotenmäßiges Miteigentum. Da dies in den meisten Fällen nicht gewünscht ist, können die Erben einstimmig eine Erbteilung vornehmen. Eine vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung bewirkt, dass die Erben mit der Einantwortung Alleinerben der ihnen auf Grund des Erbteilungsübereinkommens zugewiesenen Sachen werden. Andernfalls besteht die Miteigentümergemeinschaft nach der Einantwortung fort. Die Erben können sich bei einer Erbteilung einvernehmlich auch über eine Teilungsanordnung des Verstorbenen hinwegsetzen, sofern sie dadurch nicht Auflagen des Verstorbenen verletzen.
Eine Tei...