AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 180
Übersicht der Kommentierung
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I. Rechtsmittelverzicht
1
Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses gem § 180 Abs 1 auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
Der Vorweg-Rechtsmittelverzicht aller aktenkundigen Parteien genügt, da andere keine Erbantrittserklärung mehr abgeben und daher auch keine Parteistellung mehr erlangen können, sondern auf die Erbschaftsklage verwiesen sind.
2
Das bedeutet, dass der Einantwortungsbeschluss kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit seiner Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird. Auf die Zustellung selbst kann in Hinblick auf § 178 Abs 5 nicht verzichtet werden.
3
Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit können auf Grund der besonderen Anordnung des § 180 Abs 1 diese Anordnungen sofort nach Zustellung in Vollzug gesetzt werden.
Nach Bittner kann das Verlassenschaftsgericht diesen Umstand des Rechtsmittelverzichts...