AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 179
Übersicht
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I. Rechtskräftiger Beschluss
A. Beschlusswirkungen
1
Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber gem § 42 formell in Rechtskraft. Ist gegen einen Beschluss des Gerichts generell kein Rechtsmittel zulässig, ist er bereits mit seiner Erlassung formell rechtskräftig.
Mit der formellen Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein (materielle Rechtskraft). Für den Fall des Einantwortungsbeschlusses wird der Erbe damit Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.
2
Da die Zustellungszeitpunkte für mehrere Parteien unterschiedlich sein können, kann ein Beschluss verschiedenen Verfahrensparteien gegenüber zu verschiedenen Zeitpunkten in formelle Rechtskraft erwachsen.
Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des materiellen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen gem § 43 Abs 2 jedoch erst ein, wenn er von keiner (aktenkundigen) Partei mehr angefochten werden kann. Obwohl also die formelle Rechts...