zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 179

Stephan Verweijen

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Rechtskräftiger Beschluss
A.
Beschlusswirkungen
1, 2
B.
Rechtskraftbestätigung
37

I. Rechtskräftiger Beschluss

A. Beschlusswirkungen

1

Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber gem § 42 formell in Rechtskraft. Ist gegen einen Beschluss des Gerichts generell kein Rechtsmittel zulässig, ist er bereits mit seiner Erlassung formell rechtskräftig.

Mit der formellen Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein (materielle Rechtskraft). Für den Fall des Einantwortungsbeschlusses wird der Erbe damit Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.

2

Da die Zustellungszeitpunkte für mehrere Parteien unterschiedlich sein können, kann ein Beschluss verschiedenen Verfahrensparteien gegenüber zu verschiedenen Zeitpunkten in formelle Rechtskraft erwachsen.

Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des materiellen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen gem § 43 Abs 2 jedoch erst ein, wenn er von keiner (aktenkundigen) Partei mehr angefochten werden kann. Obwohl also die formelle Rechts...

Daten werden geladen...