AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 178
Literatur
Verweijen, Verlassenschaft „neu“ und Grundbuch, immolex 2005, 44.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einantwortungsbeschluss | |
II. | Besondere Angaben | |
III. | Erledigung offener Verfahrenshandlungen | |
IV. | Gesonderte Beschlussausfertigung | |
V. | Widerstreitende Erbantrittserklärungen | |
VI. | Amtsbestätigung | |
VII. | Zustellung |
I. Einantwortungsbeschluss
1
§ 178 Abs 1 normiert die über § 39 hinausgehenden notwendigen Angaben, die der Einantwortungsbeschluss zu enthalten hat. Gleichzeitig wird explizit festgelegt, dass es sich bei der Einantwortung um einen gerichtlichen Beschluss handelt.
2
Gem Abs 1 hat der Beschluss zur eindeutigen Identifikation der Verlassenschaft sowie der Erben nachstehende Angaben zu enthalten:
Die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz.
Dies soll die eindeutige Identifizierung der Verlassenschaft ermöglichen. Bei Entscheidungen nach dem TEG ist der Tag des vermuteten Todes anzuführen.
Die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift.
Dies soll die genaue Identifizierung der Erben ermöglichen.
Den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den...