AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 177 Einantwortung
Literatur
Verweijen, Verlassenschaftsverfahren2 293.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einantwortung | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Kein gesonderter Antrag | ||
B. | Form und Rechtswirkungen | ||
III. | Keine Teileinantwortung |
I. Einantwortung
1
Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Einantwortung nachgewiesen, so hat das Gericht gem § 177 den Erben die Verlassenschaft einzuantworten.
§ 177 verweist insofern auf § 797 ABGB, der die Einantwortung als Übergabe der Verlassenschaft in den „rechtlichen Besitz“ der Erben definiert. Tatsächlich bewirkt die Einantwortung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge in die vererblichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen.
II. Voraussetzungen
2
Zu den – neben Feststehen der Erben und der Quoten – übrigen Voraussetzungen zählen insb der Einantwortungsnachweis gem § 176, das Vorliegen des Inventars bzw der Vermögenserklärung sowie der Nachweis, dass alle als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe der Erbantrittserklärung gem § 157 aufgefordert wurden. Sofern erlassen, sind weiters der Ablauf des Erbenedikts gem § 158 sowie eine Entscheidung über eine allenfalls beantragte Nachlassabsonderung gem § 175 vor Einant...