AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 175
Übersicht der Kommentierung
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I. | Absonderung | ||
II. | Antrag | ||
A. | Antragsberechtigte | ||
B. | Gefährdung | ||
C. | Sicherheitsleistung | ||
III. | Bewilligung der Absonderung | ||
IV. | Entzug der Verwaltungsbefugnis | ||
V. | Wirkungen der Absonderung der Verlassenschaft | ||
VI. | Absonderungskurator | ||
VII. | Beendigung der Absonderung der Verlassenschaft |
I. Absonderung
1
Die materiellen Vorschriften betreffend die Nachlassabsonderung wurden – aufgrund zahlreicher Kritik an den bestehenden Regelungen – mit dem ErbRÄG 2015 neu gefasst. Besteht die Gefahr, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ein Gläubiger seine Forderung nicht mehr einbringlich machen kann, weil zB der Erbe selbst überschuldet ist, so kann der Gläubiger vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist.
2
Im Falle der Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft bleibt der abgesonderte Teil der Verlassenschaft auch nach Einantwortung an den Erben von dessen Vermögen getrennt. Er bildet eine Sondermasse. Der Erbe erwirbt zwar mit der Einantwor...