AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 174a Pflegeleistungen
Literatur
Deixler-Hübner in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2, Das Pflegevermächtnis; Isola, Das gesetzliche Pflegevermächtnis als Entgeltanspruch im Vermächtniswege, JEV 2017, 137; Jöchl, Das Pflegevermächtnis, VbR 2016/25; Stefula, Die Abgeltung von Pflegeleistungen, EF-Z 2016, 116.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung wurde durch das ErbRÄG 2015 eingeführt und erweitert die Pflichten des Gerichtskommissärs anlässlich der Geltendmachung eines Pflegevermächtnisses.
Zum Pflegevermächtnis siehe § 677 f ABGB. Das Pflegevermächtnis zu tragen hat die Verlassenschaft, respektive die Erben. Zwischen diesen und dem Gläubiger hat der Gerichtskommissär nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen.
II. Herstellen von Einvernehmen
2
Wird ein Pflegevermächtnis geltend gemacht, so hat der Gerichtskommissär – unabhängig von einer allfälligen Gläubigeraufforderung gem § 174 – zu versuchen, Einvernehmen zwischen den Parteien, das sind der Gläubiger und die erklärten Erbansprecher, herzustellen.
Dies wird am besten im Rahmen einer mündlichen Tagsatzung geschehen können. Es reicht eine T...