AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 174 Rechte der Gläubiger
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Materielles Recht | ||
II. | Verfahrensrecht | ||
A. | Antragsberechtigte | ||
B. | Gläubigeraufforderung | ||
C. | Forderungsanmeldungen | ||
D. | Mündliche Verhandlung |
I. Materielles Recht
1
Die Gläubigeraufforderung dient der Ermittlung des Schuldenstandes der Verlassenschaft, damit für die Erben ersichtlich ist, ob die Verlassenschaft überschuldet ist, mit welcher Quote die Gläubiger zu befriedigen sind bzw ob allenfalls ein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren zu beantragen ist. Die Gläubigeraufforderung erfolgt gem § 813 ABGB mittels Edikt. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.
2
Die Einschaltung des Gläubigerediktes bewirkt gem § 814 ABGB, dass jene Gläubiger, die ihre Forderung innerhalb der gesetzten Frist nicht angemeldet haben, keinen Anspruch mehr gegen die Verlassenschaft oder den Erben haben, wenn die Verlassenschaft durch die Bezahlung aller angemeldeten Forderungen erschöpft ist und den Gläubigern kein Pfandrecht zusteht.
3
Der Erbe kann daher nach Ablauf des Gläubigerediktes die (überschuldete) Verlassenschaft kridamäßig verteilen, wobei zu spät kommende Gläubiger gem § 814 ABGB kein Recht ...