AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Verfahrensführung
Literatur
Barth/Grössl, Zur Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistands, iFamZ 2010, 232; Löbel, Das aktuelle Richterbild – ein empirischer Befund, RZ 2006, 56; Posani, Kindeswohl und Grenzen richterlicher Prüfungsbefugnisse, ÖJZ 2011/48, 445; Schneider, Pflegschaftsverfahren – effizient geführt, EF-Z 2018/29, 58.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Die Verfahrensführung nach Abs 1 | |
III. | Berücksichtigung des Kindeswohls | |
IV. | Förderung einer einvernehmlichen Regelung |
I. Allgemeines
1
Unter der Überschrift „Verfahrensführung“ regelt § 13 die formelle Verfahrensleitung durch das Gericht, wobei bereits hier (ähnlich in § 16) den Parteien eine Unterstützung des Gerichts aufgetragen ist. Besonders betont wird in § 13 Abs 2 die Berücksichtigung des Wohls schutzberechtigter Personen, worauf das Gericht bei seiner Verfahrensgestaltung zu achten hat. Bei der Verfahrensführung hat das Gericht schließlich jederzeit auf eine einvernehmliche Lösung durch die Parteien hinzuwirken.
2
Aus diesem „Pflichtenprogramm“, das das Gericht zu einer gründlichen Erörterung und erschöpfenden Beurteilung der Sache sowie zu einer kurzen Verfahrensdauer anhält, wurde insb abgeleitet, ...