AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 172
Literatur
Fischer-Czermak, Verfügungen über Bankkonten nach § 810 ABGB, EF-Z 2018/99; Mondel, Die praktische Handhabung der Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 229; Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 38; Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31, 97; Verweijen, Keine Barabhebungen oder Bankomatkarten mit einer Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG, EF-Z 2018/272.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Befugnisse der Erben | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Gläubigerschutz | |||
C. | Einzelfälle | |||
1. | Liegenschaftsveräußerungen | |||
2. | Abberufung eines Testamentsvollstreckers | |||
3. | Behebung von Bankguthaben | |||
D. | Genehmigungsmaßstab | |||
II. | Amtsbestätigung | |||
A. | Ausstellung | |||
B. | Rechtswirkungen |
I. Befugnisse der Erben
A. Allgemeines
1
Erbantrittserklärte Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben, haben gem § 810 Abs 1 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen gem...