AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
Literatur
Mondel, Die praktische Handhabung der Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 229; Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 38; Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren2 229.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vertretungsbefugnis gem § 810 ABGB | ||
A. | Mehrere Erben | ||
II. | Verfahrensrechtliches | ||
A. | Entstehen der Vertretungsbefugnis | ||
B. | Änderung der Vertretungsbefugnis | ||
C. | Ende bzw Verlust der Vertretungsbefugnis | ||
III. | Anderslautende Anordnung des Verlassenschaftsgerichtes |
I. Vertretungsbefugnis gem § 810 ABGB
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Der Erbe, der bei Antritt der Erbschaft (Erbantrittserklärung) sein Erbrecht hinreichend ausweist (zB durch Standesurkunden, ein Testament oder einen Erbvertrag), hat gem § 810 Abs 1 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Die ruhende Verlassenschaft stellt zwischen Erbfall und Einantwortung eine – vorerst unvertretene – juristische Person dar. Mit Abgabe der Erbantrittserklärung erlangt der Erbe das Recht, diese juristische Person zu vertreten, Verwaltungshandlungen zu setz...