AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 169
Literatur
Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2; Rabl, Das Nachlassinventar – Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129; W. Tschugguel, Die unzulässige Korrektur der Inventur, iFamZ 2012, 209.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zustellung
1
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Parteien sind in diesem Zusammenhang die Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, denen die Nachlassabsonderung bewilligt wurde, sowie ein Verlassenschaftskurator. Ebenso ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die die Nachlasszugehörigkeit einer Sache bestritten haben, um deren Rechte gem § 166 Abs 2 zu wahren.
2
Das Inventar ist allen Parteien zuzustellen, gleichgültig, ob diese bei den Schätzungen anwesend waren oder der Tagsatzung zur Errichtung des Inventars beigewohnt haben oder nicht. Diese Bestimmung soll das rechtliche Gehör der Parteien gewährleisten.
Jenen potenziellen Erben, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, jedoch gem § 157 Abs 1 iVm § 184 Abs 3 die Zustellung des Inventars beantragt haben, ist es ebenfalls zuzustellen.