AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 168 Verfahren zur Errichtung des Inventars
Literatur
Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2; Obermaier, Zu den Kosten des über Antrag eines Noterben oder Gläubigers errichteten Inventars, ÖJZ 2014/29.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Befugnisse des Gerichtskommissärs | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Banksafes | |||
2. | Bankguthaben | |||
B. | Ausübung im gesamten Bundesgebiet | |||
II. | Parteiengehör | |||
III. | Sachverständige | |||
IV. | Einwendungen | |||
V. | Kostentragung | |||
VI. | Verfahrensrechtliches |
I. Befugnisse des Gerichtskommissärs
A. Allgemeines
1
Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist gem § 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG ausschließlich vom Gerichtskommissär durchzuführen. Er entscheidet dabei allein über die vorzunehmenden Handlungen, über die Bestellung von Sachverständigen etc. Dem Gericht ist diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz eingeräumt. Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme.
2
Der Gerichtskommissär kann insb gem § 146 Abs 1 zum Zweck der Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend öffnen. Dazu sind zwei volljährige Personen, vorzugsweise Angehör...