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I. Vereinfachte Kommunikation mit dem AMS
Im Mittelpunkt der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (RV 2550 BlgNR 27. GP), steht die vereinfachte Kommunikation mit dem AMS sowohl bei Antragstellungen als auch bei der sonstigen Kommunikation zwischen dem AMS und den Kunden.
Gemäß § 46 AlVG sollen Antragstellungen nunmehr vorrangig über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgen. Personen, die keinen Zugang zu diesem System haben oder nicht in der Lage sind, dies zu nutzen, sollen einen Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung in jeder Geschäftsstelle des AMS erhalten. Personen, die erstmals einen Antrag stellen oder einen erneuten Antrag nach über zwei Jahren, soll dennoch eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung vorzuschreiben sein. In den übrigen Fällen soll das AMS entscheiden, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll – wie bisher – eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Mit der elektronischen Antragstellung sollen zwei Schritte zusammengefasst werden: die Abholung eines Antrags und dessen Abgabe beim AMS. Die elektronische Antra...