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ASoK 6, Juni 2024, Seite 242

II. Verfassungskonforme Einbeziehung von Überlassungsbetrieben in das BSchEG

Gerda Ercher-Lederer

Da der VfGH mit Erkenntnis vom , G 137/2023, § 1 Abs 5 und § 12 Abs 4 letzter Satz BSchEG wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des S. 243 Art 7 B-VG mit Ablauf des aufgehoben hat, wären sämtliche Überlasserbetriebe ab vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen gewesen. Dies wäre mit dem Zweck des BSchEG aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht vereinbar gewesen. Daher soll mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (RV 2558 BlgNR 27. GP), der Geltungsbereich des BSchEG in einer verfassungskonformen Weise ausgestaltet werden. Nach § 1 Abs 5 BSchEG sollen Arbeitnehmer künftig dann in den Anwendungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet (mit anderen Worten: wenn der Beschäftigerbetrieb in den Geltungsbereich des BSchEG fällt). Damit soll ein Gleichklang zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitskräften gewährleistet sein. Des Weiteren soll mit einem neuen § 2a BSchEG für die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine bessere Nachvollziehbarkeit der Rückerstattungsanträge durch Überlassungsbetriebe für ihre überlassenen Arbeitskräfte eingeführt werden.

Im BUAG soll eine redaktionelle Anpassung erfolgen.

Die Änderungen sollen mit in Kraft t...

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