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ASoK 6, Juni 2024, Seite 244

Nichtberücksichtigung der Betriebsausgabendeckelung für Managergehälter finanzstrafrechtlich problematisch

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Nach der seit 2014 geltenden Betriebsausgabendeckelung für Entgelte aus Dienstverträgen (Managergehälter) sind diese nur insoweit abzugsfähig, als sie pro Person und Wirtschaftsjahr den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen. Sonderregelungen gibt es diesbezüglich für freiwillige Abfertigungen und Firmenpensionen (siehe dazu die Praxis-News vom Mai 2014, ASoK 2014, 198 f).

Aus dem angeführten BFG-Erkenntnis wird deutlich, dass die Nichtbeachtung dieser Regelungen zumindest eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung im Sinne des § 34 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 FinStrG darstellen kann.

Dass das Rechnungswesenteam keinen Zugriff auf die Gehaltsdaten des relevanten Managers gehabt habe, ist in dieser Hinsicht als ein internes Organisationsversagen des Unternehmens anzusehen. Auch die Behauptung, dass die konzerninternen Datenschutzrichtlinien einen Zugriff des Rechnungswesenteams auf die Gehaltsdaten verhindert hätten, kann nicht überzeugen. Schließlich war dem Unternehmen und dem Vorstand als dessen Organ, welcher im Rechtsprechungsfall letztlich die gegenständlichen hohen Gehälter bezogen hat, im Hinblick darauf, dass man die angeführten Regelungen trotz der b...

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