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ASoK 6, Juni 2024, Seite 244

DBA-Grenzgängerregelung mit Deutschland: Isolierte Betrachtung jedes Arbeitsverhältnisses

EAS 3450 vom .

Die seit 2024 geltende DBA-Grenzgängerregelung mit Deutschland ist anwendbar, wenn ein in Grenznähe wohnhafter Arbeitnehmer seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Grenzzone ausübt (siehe dazu die Praxis-News vom Oktober 2023, ASoK 2023, 385 f). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn diese Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.

Für die Ermittlung der angeführten Höchstgrenzen ist nach der Konsultationsvereinbarung zur neuen Grenzgängerregelung jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe dazu die Praxis-News vom Februar 2024, ASoK 2024, 76 f). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Person während eines Kalenderjahres zeitlich hintereinander für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sondern auch bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber (zB mehrere Teilzeitbeschäftigungen). Wird die Tätigkeit im Rahmen eines dieser Dienstverhältnisse daher außerhalb der Grenzzone erbracht, sodass die Grenzgängerregelung für die Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis nicht anwendbar ist, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Grenzgänger...

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