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ASoK 6, Juni 2024, Seite 243

Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension: Berücksichtigung von während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitspension erworbenen Beitragsmonaten

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Wird neben dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, wird die Erwerbsunfähigkeitspension als Teilpension gewährt. Zur Honorierung dieser Erwerbszeiten kann der Versicherte bei Erreichen des Regelpensionsalters eine Umwandlung in die Alterspension beantragen.

Bei der Ermittlung dieser Alterspension ist gemäß § 5 Abs 3 APG der für die bisherige Leistung geltende Abschlag beizubehalten. Dies kann aber nur für den vorgezogenen, aus den Beitragszeiten bis zum Antritt der Erwerbsunfähigkeitspension resultierenden Leistungsteil, nicht aber hinsichtlich der danach erworbenen Beitragszeiten gelten, weil Letztere auch erst bei Inanspruchnahme der Alterspension leistungswirksam werden.

Die Regelung des § 5 Abs 3 APG, wonach im Falle der vorliegenden Leistungsumwandlung die Abschlagsregelung auch für die hinzutretende Leistung gilt, ist daher teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass die Abschlagsregelung hinsichtlich der Pensionsleistungen, die auf nach der Inanspruchnahme der bisherigen Leistung erworbene Beitragsmonate zurückgehen, nicht zum Tragen kommt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist S...
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