AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 12 Anhängigkeit des Verfahrens
Literatur
Deixler-Hübner, Probleme im Zusammenhang mit der Feststellungsklage bei der Unterhaltsenthebung bzw Unterhaltsherabsetzung, ÖJZ 2012/101, 896; Fucik/Kloiber, Paralleler Rechtsweg und „Streitanhängigkeit“, iFamZ 2012, 11; Pesendorfer, Familienrechtliche Neuerungen durch die EO-Novelle 2014, iFamZ 2014, 209; Schneider, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen, JBl 2012, 705, 774; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |||
II. | Anhängigkeit des Verfahrens | |||
III. | Anhängigkeit mehrerer Verfahren | |||
A. | Voraussetzungen der Verfahrensverbindung | |||
1. | Verbindung beim zuständigen Gericht | |||
2. | Derselbe Verfahrensgegenstand | |||
B. | Verfahrensrechtliches |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 12 regelt unter der Überschrift „Anhängigkeit des Verfahrens“ zweierlei: Zum einen wird in Abs 1 der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens festgelegt. Es wird im Außerstreitverfahren nicht zwischen Gerichts- und Streitanhängigkeit getrennt, sondern letztlich nur auf die Gerichtsanhängigkeit abgestellt. Zum anderen wird in Abs 2 die Vorgehensweise geregelt, wenn Verfahren bei mehreren Gerichten anhängig gemacht werden.
2
Beides wird ...