AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 164
Literatur
Bajons, Die OGH-Judikatur zur internationalen Verlassenschaftsabwicklung im Lichte des neuen AußStrG und AußStr-BegleitG, NZ 2004, 289 und NZ 2005, 43 sowie 66; Fucik, Vertretungsbefugnis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2009/27, 245; Höllwerth, Der Gerichtskommissär im Verfahren über das Erbrecht, NZ 2014/17; Metzler, Die Anerkennung des Erbrechts, ÖJZ 2006, 522; Perscha, Rechte der Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2013/127, 18.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | ||
II. | Entscheidung über das Erbrecht | ||
A. | Getrennte Beschlussfassung | ||
B. | Einheitliche Beschlussfassung | ||
III. | Übergangene Erben und Pflichtteilsberechtigte | ||
A. | Übergangene Erben | ||
B. | Übergangene Pflichtteilsberechtigte |
I. Regelungsinhalt
1
§ 164 regelt die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein vermeintlicher Erbe sein Erbrecht im Verlassenschaftsverfahren durch Abgabe einer Erbantrittserklärung geltend machen kann. Dabei ist es gleichgültig, ob der Erbansprecher ordnungsgemäß vom Gerichtskommissär zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert wurde oder nicht. § 157 regelt, dass ein erfolglos aufgeforderter Erbansprecher dem Verfahren solange nicht beizuziehen ist, bis er die Erklä...