AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 163
Literatur
Höllwerth, Der Gerichtskommissär im Verfahren über das Erbrecht, NZ 2014/17; Metzler, Die Anerkennung des Erbrechts, ÖJZ 2006, 522; Metzler, Wann beginnt das Verfahren über das Erbrecht? NZ 2016, 330; Obermaier, Zu den Anleitungspflichten des Notars im Kostenpunkt des Erbrechtsstreites, NZ 2016/54; Tschugguel, Zur Anerkennung im Erbrecht, EF-Z 2015, 71.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verständigung des Gerichtskommissärs | |
II. | Unterbrechung des Verfahrens | |
III. | Ruhen | |
IV. | Innehalten |
I. Verständigung des Gerichtskommissärs
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Abs 1 normiert zunächst, dass im Verfahren über das Erbrecht als zwischengeschaltetem Verfahren mit streitigem Charakter neben einer Unterbrechung auch ein Ruhen oder Innehalten des Verfahrens Platz greifen kann.
Tritt eine der in den § 25–29 genannten Verfahrensverzögerungen ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen. Da gem § 161 Abs 2 auch während des Erbrechtsstreites jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen sind, die für die Feststellung des Erbrechtes unmaßgeblich sind, ist der Gerichtskommissär von der Verfahrensverzögerung zu verständigen und hat in weiterer Folge zu beurteilen, welche Verfahrensschritte dennoch zu setzen ...