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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 163

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verständigung des Gerichtskommissärs
1
II.
Unterbrechung des Verfahrens
25
III.
Ruhen
610
IV.
Innehalten
11, 12

I. Verständigung des Gerichtskommissärs

1

Abs 1 normiert zunächst, dass im Verfahren über das Erbrecht als zwischengeschaltetem Verfahren mit streitigem Charakter neben einer Unterbrechung auch ein Ruhen oder Innehalten des Verfahrens Platz greifen kann.

Tritt eine der in den § 25–29 genannten Verfahrensverzögerungen ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen. Da gem § 161 Abs 2 auch während des Erbrechtsstreites jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen sind, die für die Feststellung des Erbrechtes unmaßgeblich sind, ist der Gerichtskommissär von der Verfahrensverzögerung zu verständigen und hat in weiterer Folge zu beurteilen, welche Verfahrensschritte dennoch zu setzen ...

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