AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162
Literatur
Gitschthaler, Kostenersatzpflicht im neuen „Erbrechtsstreit“ (I), EF-Z 2009/149; Gitschthaler, Kostenersatzpflicht im neuen „Erbrechtsstreit“ (II), EF-Z 2009/150; Gitschthaler, Neuerlich: Kostenersatzpflicht im neuen „Erbrechtsstreit“, EF-Z 2010/57; Höllwerth, Der Gerichtskommissär im Verfahren über das Erbrecht, NZ 2014/17; Metzler, Die Anerkennung des Erbrechts, ÖJZ 2006, 522; Metzler, Wann beginnt das Verfahren über das Erbrecht?, NZ 2016, 330; Obermaier, Zu den Anleitungspflichten des Notars im Kostenpunkt des Erbrechtsstreites, NZ 2016/54; Reinisch, Verfahrensbewertung im Erbrechtsstreit, AnwBl 2016, 510; Tschugguel, Zur Anerkennung im Erbrecht, EF-Z 2015, 71; Volgger, Die Tücken einer Erbausschlagung, EF-Z 2010/19.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Mündliche Verhandlung
1
Dem strittigen Prozess nachgebildet ist im Verfahren über das Erbrecht – entgegen dem sonstigen Grundsatz des § 185 – zwingend mündlich (öffentlich) zu verhandeln; wobei die Parteien gem § 19 den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen können. Die Pflicht zur mündlichen Verhandlung gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht für das Rechtsmitt...