AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 160a Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut
Literatur
Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht (2016) Art 59; Geimer, „Annahme“ ausländischer öffentlicher Urkunden gemäß Art 59 EuErbVO, in Dutta/Herrler, Europäische Erbrechtsverordnung (2014) 143; Kohler/Buschbaum, Die „Anerkennung“ öffentlicher Urkunden?, IPrax 2010, 313; Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung (2013); Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle (2016); Schmidt, BeckOGK Auszug EuErbVO, in Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer und Budzikiewicz/Weller/Wurmnest, beck-online.GROSSKOMMENTAR (2014); Simon/Buschbaum, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, NJW 2012, 2393; Wagner/Knechtel, Kommentar zur Notariatsordnung (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | ||
II. | Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte | ||
A. | Allgemeines zur Annahme ausländischer öffentlicher Urkunden nach der EuErbVO | ||
B. | Verfahren betreffend Einwände gegen die beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse | ||
III. | Fremdes Erbstatut |
Vorspann
Vorbemerkung: § 160a wurde durch das Er...