AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 159
Literatur
Beck, P-Gericht und A-Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2011/31, 49; Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Volgger, Antritt und Ausschlagung der Erbschaft (2014).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erbantrittserklärung | ||
A. | Persönliche Daten des Erbansprechers | ||
B. | Berufungsgrund | ||
C. | Annahmeerklärung | ||
D. | Art der Erbantrittserklärung | ||
E. | Quote | ||
II. | Vertretung | ||
III. | Rechtswirkungen | ||
IV. | Form | ||
V. | Erbausschlagung | ||
A. | Form | ||
B. | Wirkungen | ||
C. | Erbausschlagung zugunsten Dritter | ||
D. | Nichtbeteiligungserklärung |
I. Erbantrittserklärung
1
§ 159 regelt formelle Aspekte der Erbantrittserklärung. Diese hat gem § 159 Abs 1 zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
A. Persönliche Daten des Erbansprechers
2
Zunächst hat der Erbansprecher Name, Geburtsdatum und Adresse anzugeben, um eine eindeutige Parteienidentifizierung zu ermöglichen und auch formell...