zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen
1, 2
A.
Keine Erben bekannt
3, 4
B.
Neben bekannten Erben gibt es Hinweise auf weitere
58
II.
Aufruf
9, 10
III.
Wirkung
1113

I. Voraussetzungen

1

Für zwei Fälle normiert § 158 Abs 1 verpflichtend die Aufforderung der Erben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche durch ein öffentliches Edikt (Erbenedikt). Einerseits dann, wenn nach der Aktenlage überhaupt keine Erben bekannt sind, oder aber dann, wenn nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neben den bekannten Erben noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen. In beiden Fällen hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen (Erbenedikt).

2

Implizite Voraussetzung für ...

Daten werden geladen...