AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 158 Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte
Literatur
G. Kodek, Die Suche nach unbekannten Erben im Verlassenschaftsverfahren, ÖJZ 2009/22, 197; Meissel, Die Erbensucher und der OGH, NZ 2014/151; Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 289; Schweda, Erbensuche und Kompetenzkonflikte de lege lata und de lege ferenda, NZ 2010/55, 225; Wilhelm, Bei Erbensuchern Vollbeschäftigung (Editorial), ecolex 2009, 457.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen | ||
A. | Keine Erben bekannt | ||
B. | Neben bekannten Erben gibt es Hinweise auf weitere | ||
II. | Aufruf | ||
III. | Wirkung |
I. Voraussetzungen
1
Für zwei Fälle normiert § 158 Abs 1 verpflichtend die Aufforderung der Erben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche durch ein öffentliches Edikt (Erbenedikt). Einerseits dann, wenn nach der Aktenlage überhaupt keine Erben bekannt sind, oder aber dann, wenn nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neben den bekannten Erben noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen. In beiden Fällen hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen (Erbenedikt).
2
Implizite Voraussetzung für ...