AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 157 Erbantrittserklärung
Literatur
Beck, P-Gericht und A-Verfahren – Die Rolle des Pflegschaftsgerichts im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2011/31, 49; Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Volgger, Antritt und Ausschlagung der Erbschaft (2014); Volgger, Der untätige Erbe im Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2018/95.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Personenkreis | |
II. | Aufforderung | |
III. | Frist | |
IV. | Fristversäumnis | |
V. | Antrag auf Zustellung des Inventars | |
VI. | Schriftlichkeit | |
VII. | Bestellung eines Verlassenschaftskurators | |
VIII. | Übergangene Erben |
I. Personenkreis
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Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen gem § 157 Abs 1 nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Zum Bestehen des Erbrechts sind vorweg keine Erhebungen zu treffen. Das Gesetz ordnet die Beiziehung von Personen an, die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommen. Die Unterlassung der möglichen Beiziehung von nach dem Inhalt des Akts in Frage kommenden („vermutlichen“ im Sinne des § 75 AußStrG aF) Erben bewirkt die Nichtigkeit des Verfahrens. Diese Aufforderung geschieht daher mit Zuste...