AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 155
Literatur
Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Nunner-Krautgasser, Unzulänglichkeit der Verlassenschaft: Haftungsbeschränkung? Zak 2006/558, 323; Perscha, Die Überlassung an Zahlungs statt, EF-Z 2012/31, 47.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Aktiva unter 5.000 € | |
III. | Aktiva über 5.000 € | |
IV. | Überlassungsbeschluss | |
V. | Gläubigerrechte und Überlassung an Zahlungs statt |
I. Allgemeines
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Zum Verfahrensablauf einer Erledigung im Wege einer Überlassung an Zahlungs statt ist im Gesetz wenig geregelt. Während die IO das Insolvenzverfahren samt Anmelde-, Verwertungs- und Verteilungsverfahren eingehend regelt und zudem materielle Bestimmungen zum Umfang der Insolvenzmasse, der Qualität der Forderungen und Anfechtung von schuldnerischen Rechtshandlungen bereithält, widmet das AußStrG der Überlassung an Zahlungs statt ganze zwei Paragraphen. In § 154 werden die Voraussetzungen für eine Überlassung an Zahlungs statt und die Verteilungsgrundsätze normiert, während § 155 einzuhaltende Verfahrensvorschriften in Form von Verständigungsspflichten festlegt. Dabei geht es in Abs 1 und 2 va um die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Verfahrenspartei...