AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Zurücknahme des Antrags
Literatur
Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257; Mosser, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 1), ecolex 2004, 836; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Antragszurücknahme in reinen Antragsverfahren | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Erstinstanzliches Verfahren | |||
C. | Antragszurückziehung im Rechtsmittelverfahren | |||
1. | Maßgeblicher Zeitpunkt | |||
2. | Anspruchsverzicht | |||
3. | Zustimmung des Gegners | |||
III. | Auch von Amts wegen einleitbare Verfahren | |||
IV. | Wirkungen der Antragszurücknahme | |||
A. | Verfahrensbeendigung | |||
1. | Antragsverfahren | |||
2. | Auch von Amts wegen einleitbare Verfahren | |||
B. | Kosten des Verfahrens | |||
C. | Sperrwirkung | |||
V. | Antragsänderung oder ‑einschränkung |
I. Allgemeines
1
§ 11 sieht die Möglichkeit der Antragszurücknahme vor und unterscheidet danach, ob es sich um ein reines Antragsverfahren oder um ein solches handelt, das auch von Amts wegen eingeleitet werden kann. Ferner macht es einen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die Zurücknahme des Antrags erfolgt, weil dafür unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen.
2
Die Antragszurücknahme ist eine Verfahrenshandlung des Antragstellers, mit der auf den gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet wird.