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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 152

Margit Winkler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Übernahme letztwilliger Verfügungen
14
II.
Verständigung von der letztwilligen Verfügung
511
III.
Verwahrung der Originalurkunde durch das Gericht

I. Übernahme letztwilliger Verfügungen

1

Die dem Gerichtskommissär gem § 151 übermittelten oder von ihm aufgefundenen erbrechtsbezogenen Urkunden sind von ihm für den Gerichtsakt zu übernehmen. Der Urkundenbegriff ist in weitem Sinn zu verstehen und umfasst alle die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffenden Verfügungen. Zu den im Gesetz erwähnten sonstigen Erklärungen auf den Todesfall zählen etwa Schenkungen auf den Todesfall oder Verfügu...

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