AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 152
Literatur
Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010); Mondel, Warum macht das der Gerichtskommissär? ÖRPfl 2014 H 2, 10; Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015/107, 321; A. Tschugguel, Zur Testamentszustellung durch den Gerichtskommissär, EF-Z 2014/152, 259; Verweijen, ErbRÄG 2015 – Verzinsung des Pflichtteils. Eine Kritik, ÖJZ 2016/131, 949; Welser, Die Fälligkeit von Pflichtteilsansprüchen und Legatsforderungen nach dem neuen Erbrecht, GesRZ 2016, 164.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übernahme letztwilliger Verfügungen | |
II. | Verständigung von der letztwilligen Verfügung | |
III. | Verwahrung der Originalurkunde durch das Gericht |
I. Übernahme letztwilliger Verfügungen
1
Die dem Gerichtskommissär gem § 151 übermittelten oder von ihm aufgefundenen erbrechtsbezogenen Urkunden sind von ihm für den Gerichtsakt zu übernehmen. Der Urkundenbegriff ist in weitem Sinn zu verstehen und umfasst alle die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffenden Verfügungen. Zu den im Gesetz erwähnten sonstigen Erklärungen auf den Todesfall zählen etwa Schenkungen auf den Todesfall oder Verfügu...