AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen
Literatur
Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 (2017); Kralik, Zurückstellung und Kundmachung notarieller Testamente, in FS Wagner (1987) 235.
Übersicht der Kommentierung
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I. Verpflichtung zur Übermittlung
1
§ 151 verpflichtet jene Personen, die Urkunden über letztwillige Anordnungen, deren Widerruf, sowie Erb- und Pflichtteilsverträge sowie und Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge innehaben, diese unverzüglich und unaufgefordert dem Gerichtskommissär zu übermitteln. Die betreffenden Urkunden sind im Original zu übermitteln.
2
Urkunden über letztwillige Erklärungen sollen zur Abklärung der möglichen Erbfolge jedenfalls und rasch in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden. Bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegte Urkunden werden durch die vom Gerichtskommissär verpflichtend durchzuführende Abfrage beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister und beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte erhoben (s § 145a Abs 2). Die Möglichkeit des Vorhandenseins erbrechtsbezogener Urkunden in Verwahrung dritter Persone...