AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 150 Ausfolgungsverfahren
Literatur
Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht (2017); Motal, EU-Erbrechtsverordnung: Anpassungsbedarf im IPRG und der JN, EF-Z 2014/151; Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle (2016); Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich (2015) 45; Schauer/Scheuba, Europäische Erbrechtsverordnung (2012); A. Tschugguel, EU-Erbrechtsverordnung, Zwei spezielle Fragen der gesetzlichen Anpassung, EF-Z 2015/152.
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Vorbemerkung: § 150 wurde durch das ErbRÄG 2015 neu gefasst und ist gem § 207k Abs 3 ab auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Verstorbene am oder nach dem verstorben ist. Für Fälle, in denen der Verstorbene vor diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist hingegen noch die alte Rechtslage maßgeblich.
Bemerkt wird weiters, dass – abweichend von der Terminologie des ErbRÄG 2015 – nachfolgend teilweise auch die Begriffe des „Erblassers“ und des „Nachlasses“ verwendet werden, da diese Begriffe von der Europäischen Erbrechtsverordnung verwendet werden.
I. Art 10 Abs 2 EuErbVO
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Zu allgemeinen Ausführungen zur Eu...