AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 149 Sperren
Literatur
Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010); Fischer-Czermak, Verfügungen über Bankkonten nach § 8120 ABGB, EF-Z 2018,/99, 216; Mondel, Die praktische Handhabung der Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/54, 225; Verweijen, Keine Barabhebungen oder Bankomatkarten mit einer Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG, EF-Z 2018/122, 272.
Übersicht der Kommentierung
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I. Anwendungsbereich
1
Die Normierung des § 149 erfolgte als Reaktion auf die im Bankenbereich vor dem AußStrG 2005 gängige Praxis, für jede Auszahlung nach dem Tod des Kontoinhabers das Vorliegen eines sogenannten Rotsiegelbeschlusses zu verlangen. Darunter ist ein mit dem Siegel nach § 68 Abs 2 Geo versehener gerichtlicher Beschluss zu verstehen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die ua bei Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen.
2
§ 149 bezieht sich auf § 148 und stellt klar, dass eine Freigabe von Kontoguthaben des Gerichtskommissärs im Rahmen des § 148 gem der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Der Freigabe von Kontoguthaben ist die Einräumung des Zutritts zu ...