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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 148 Freigabe

Margit Winkler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Freigabe von Begräbniskosten
25
III.
Freigabe nach Abs 2
69
IV.
Zulässigkeit weiterer Freigaben?

I. Allgemeines

1

Der Gerichtskommissär ist nicht Vertreter der Verlassenschaft und daher grundsätzlich nicht befugt, über Nachlassvermögen zu verfügen. § 148 schafft in zwei eng umgrenzten Fällen die Grundlage für eine solche Verfügungsbefugnis des Gerichtskommissärs. Abs 1 ermächtigt ihn zur Freigabe der Kosten eines einfachen Begräbnisses, während Abs 2 die Verfügungsbefugnis von nur scheinbar zum Nachlassvermögen zählenden Gegenständen durch einen berechtigten Dritten regelt.

II. Freigabe von Begräbniskosten

2

Gem § 549 ABGB sind die Begräbniskosten von der Verlassenschaft zu tragen. Der Begräbniskostenzahler kann diese Kosten als Forderung gegen den Nachlass anmelden. Die Kosten einer einfachen Bestattung sind beim überschuldeten Nachlass gem § 154 Abs 2 Z 1 iVm § 46 Z 7 IO als bevorrechtete Forderungen zu berücksichtigen (s dazu bei § 154).

3

Ist niemand b...

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