AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 148 Freigabe
Literatur
Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010); Knoll, Veränderbares im Außerstreitverfahren, RZ 1995, 102; Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Freigabe von Begräbniskosten | |
III. | Freigabe nach Abs 2 | |
IV. | Zulässigkeit weiterer Freigaben? |
I. Allgemeines
1
Der Gerichtskommissär ist nicht Vertreter der Verlassenschaft und daher grundsätzlich nicht befugt, über Nachlassvermögen zu verfügen. § 148 schafft in zwei eng umgrenzten Fällen die Grundlage für eine solche Verfügungsbefugnis des Gerichtskommissärs. Abs 1 ermächtigt ihn zur Freigabe der Kosten eines einfachen Begräbnisses, während Abs 2 die Verfügungsbefugnis von nur scheinbar zum Nachlassvermögen zählenden Gegenständen durch einen berechtigten Dritten regelt.
II. Freigabe von Begräbniskosten
2
Gem § 549 ABGB sind die Begräbniskosten von der Verlassenschaft zu tragen. Der Begräbniskostenzahler kann diese Kosten als Forderung gegen den Nachlass anmelden. Die Kosten einer einfachen Bestattung sind beim überschuldeten Nachlass gem § 154 Abs 2 Z 1 iVm § 46 Z 7 IO als bevorrechtete Forderungen zu berücksichtigen (s dazu bei § 154).
3
Ist niemand b...