AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 147 Sicherung der Verlassenschaft
Literatur
Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010); Knoll, Veränderbares im Außerstreitverfahren, RZ 1995, 102; Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2; Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich (2015) 45.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Sicherung der Verlassenschaft | ||
A. | Zweck der Bestimmung | ||
B. | Voraussetzungen für die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen | ||
II. | Sicherungsmaßnahmen | ||
III. | Sicherungsmaßnahmen im Rahmen eines ausländischen Verlassenschaftsverfahrens nach der EUErbVO |
I. Sicherung der Verlassenschaft
A. Zweck der Bestimmung
1
Mit Sicherung der Verlassenschaft iS dieser Bestimmung ist der Erhalt, somit die Sicherung des Nachlassvermögens für den Erben gemeint. Verhindert werden soll, dass Nachlassgegenstände dem Zugriff des Erben entzogen werden. Die Sicherungsmaßnahme dient der vorläufigen Sicherstellung der Verlassenschaftsmasse. Sie entscheidet nicht über die materiellrechtliche Berechtigung an der Sache. Kein Grund für die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ist eine drohende Wertminderung oder Beschädigung von Nachlassvermögen. In letzterem Fall hat der Gerichtskommissär für...