AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 146
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erhebungen | ||
A. | Wohnungsbegehung | ||
B. | (Bank-)Safes | ||
II. | Tod öffentlich Bediensteter | ||
III. | Amts- oder Berufsgeheimnis | ||
IV. | Verständigung von pensionsauszahlenden Stellen |
I. Erhebungen
1
Zum Zweck der notwendigen Erhebungen normiert § 146 Abs 1 ausdrücklich das Recht des Gerichtskommissärs, die Wohnung, das Geschäftslokal und Schrankfächer des Verstorbenen, seine Schränke und sonstigen Behältnisse schonend zu öffnen. Damit ist der Gerichtskommissär zu einem Eingriff in das Hausrecht befugt. Mit Schrankfächern sind insb Safes – sowohl in der Wohnung des Verstorbenen als auch Banksafes – gemeint, wobei die Aufzählung nicht taxativ ist.
2
Eine Beiziehung von Verfahrensparteien ist weder bei der Wohnungsbegehung noch der Safeöffnung zwingend vorgesehen, sind doch die Verfahrensparteien im Vorverfahren oft nicht abschließend bekannt. Darüber hinaus erwähnt Abs 1 trotz expliziter Aufzählung beizuziehender Personen die Parteien gerade nicht. Die Nichtbeiziehung von Verfahrensparteien begründet daher bei den in Abs 1 genannten Erhebungen keinen Verfahrensmangel.
3
Hat der Gerichtskommissär Bedenken, dass bestimmte Gegenstände in der Wohnung oder im Safe nicht sicher verw...