AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 145a Erhebungen und Registereintragungen
Literatur
Hofmann, Die Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2014, 1 ff; Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166; Verweijen, Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs durchbricht Bankgeheimnis Dritter, ecolex 2018, 28.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erhebungen | ||||
A. | Wert und Umfang des hinterlassenen Vermögens | ||||
B. | Bankgeheimnis und Verlassenschaft | ||||
1. | Allgemeines | ||||
2. | Mitbesitz | ||||
a) | Sparbücher | ||||
b) | Lebensversicherungen | ||||
II. | Abfrage in Testamentsregistern | ||||
III. | Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis |
I. Erhebungen
A. Wert und Umfang des hinterlassenen Vermögens
1
§ 145a wurde mit dem ErbRÄG 2015 eingeführt und mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz um einen Absatz 3 ergänzt. § 145 a Abs 1 war ursprünglich der dritte Absatz des § 145 und wurde um die Worte „Umfang und Wert“ ergänzt, während im früheren § 145 Abs 3 nur vom „hinterlassenen Vermögen“ die Rede war. Dies soll ausweislich der Materialien eine möglichst wirksame Feststellung des hinterlassenen Vermögens bewirken.
Nach dem Wortlaut des neuen § 145a Abs 1 sind Umfang und Wert des hinterlassenen V...