AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 144 Eingaben
Literatur
Bittner, Das neue Verlassenschaftsverfahren, JEV 2008, 114; Gitschthaler, E-Mail für den Richter – Ich erhebe Berufung!, EF-Z 2011/104; Goriany, Das neue Verlassenschaftsverfahren, NZ 2004/34; Höllwerth, Rekurserhebung beim Gerichtskommissär? EF-Z 2010/84; Mayr, (Un)Zulässigkeit von E-Mail-Eingaben, NZ 2017/46; Mondel, Beachtlichkeit von E-Mails an den Gerichtskommissär, iFamZ 2017/100; Mondel, Anbringen im Verlassenschaftsverfahren per E-Mail, iFamZ 2014, 309; Motal, EU-Erbrechtsverordnung: Anpassungsbedarf im AußStrG, EF-Z 2015/39.
Übersicht der Kommentierung
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I. Eingaben
1
§ 144 regelt das Zusammenspiel zwischen Gerichtskommissär und Gericht betreffend die Zuständigkeit für Eingaben, Anträge und Rechtsmittel im Verlassenschaftsverfahren. Zu Form und Inhalt von Anträgen generell s § 9 ff.
2
Eingaben können in Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll (§ 10) erklärt werden. § 144 Abs 1 normiert zunächst die Grundregel, wonach Anträge und Eingaben grundsätzlich beim Gerichtskommissär einzubringen sind. Davon ausgenommen ist der Fall der schriftlichen Abhandlungspflege. In diesem Fall tritt in aller Regel ei...