AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 142 Bevollmächtigung
Literatur
Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2 (2012); Fucik, Vertretungsbefugnis in Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2009, 245.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zustellung in Verfahren nach dem II. Hauptstück
1
§ 142 regelt Zustellungen in Verfahren nach dem II. Hauptstück und ist im Wesentlichen § 93 ZPO nachgebildet, der gem § 24 Abs 1 auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist (s bei § 24). Im Anwendungsbereich des § 142 bleibt eine Bevollmächtigung in Verfahren nach dem II. Hauptstück bis zu ihrem Widerrruf iSd § 36 ZPO aufrecht. Indem § 142 den einmal einschreitenden Bevollmächtigten für die Verfahrensdauer als Zustellbevollmächtigten fixiert, trägt die Bestimmung den häufig auftretenden Unklarheiten über die Dauer der Vertretung Rechnung.
2
Nach den Materialien soll § 142 nur in Pflegschaftsverfahren für Minderjährige (etwa Obsorge, Kontaktregelung, Unterhalt) die Grundregel des § 24 Abs 1 iVm § 93 ZPO ergänzen. Da der Wortlaut aber generell von Verfahren nach „diesem“ – also dem II. Hauptstück – spricht, erfasst die Bestimmung darüber hinaus Abstammungs-, Adop...