AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
Literatur
Deixler-Hübner, Die neuen familienrechtlichen Verfahrensbestimmungen, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts (2001) 115; dies, Kindeswohl und Verfahrensrechte, Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2010, 221; Fabrizy, StGB12 (2016); Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015); Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht, ÖJZ 1993, 793.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz | |
II. | Veröffentlichungsverbote | |
III. | Strafsanktion |
I. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz
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Nach dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Art 90 Abs 1 S 1 B-VG und Art 6 MRK sind Verhandlungen in Zivilsachen öffentlich; allerdings sind einfachgesetzlich vorgesehene Ausnahmen zulässig (Art 90 Abs 1 S 1 B-VG). Eine solche Ausnahme normiert § 140 Abs 1 S 1, der den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung für Verfahren nach dem II. Hauptstück – also für Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenvertretungsverfahren – festlegt und damit von § 19 Abs 1 abweicht. Da in diesen Verfahren Tatsachen des Familien- und Privatlebens erörtert werden und die Verfahrensergebnisse besonders sensibel sind, ist dies im Hinblick ...