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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens

Thomas Schoditsch

Übersicht der Kommentierung


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I.
Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz
13
II.
Veröffentlichungsverbote
46
III.
Strafsanktion
7

I. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz

1

Nach dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Art 90 Abs 1 S 1 B-VG und Art 6 MRK sind Verhandlungen in Zivilsachen öffentlich; allerdings sind einfachgesetzlich vorgesehene Ausnahmen zulässig (Art 90 Abs 1 S 1 B-VG). Eine solche Ausnahme normiert § 140 Abs 1 S 1, der den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung für Verfahren nach dem II. Hauptstück – also für Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenvertretungsverfahren – festlegt und damit von § 19 Abs 1 abweicht. Da in diesen Verfahren Tatsachen des Familien- und Privatlebens erörtert werden und die Verfahrensergebnisse besonders sensibel sind, ist dies im Hinblick ...

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