AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 139 Besondere Verfahrensbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Gerichtliche Verständigungspflicht
1
§ 139 Abs 1 normiert eine gerichtliche Verständigungspflicht gegenüber der schutzberechtigten Person und bezweckt dessen Information über Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, wodurch seine Stellung im Verfahren gestärkt werden soll. Die bisherige Formulierung „soweit dies ihrem Wohl dient“ ist weggefallen, womit klar zum Ausdruck kommt, dass die Verfahrensrechte der schutzberechtigten Person verstärkt werden.
2
Das sagt nichts über die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der vertretenen Person aus. Handelt es sich um eine Person, der ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, so bleibt diese nach allgemeinen Regeln in ihrem Erwachsenenschutzverfahren durchaus verfahrensfähig, für den Minderjährigen bleibt dagegen die Regel des § 104 unberührt, dass er in Vermögensangelegenheiten auch nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres nicht selbständig verfahrensfähig ist. Ihm sollen nach § 139 aber keine wichtigen Informationen vorenthalten werden.
II. Kostenersatz
3
Abs 2 schließt jeden Kostenersatz, der mit d...