AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 138 Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Verständlichmachen der Schlussrechnung | |
III. | Übergabe des verwalteten Vermögens | |
IV. | Aufhebung der Vermögenssicherung |
I. Allgemeines
1
§ 138 enthält nur die für die Schlussrechnung erforderlichen Sonderregeln zu den § 136 f (Abs 1).
II. Verständlichmachen der Schlussrechnung
2
Anlass für die Schlussrechnung ist meist die Erlangung der Volljährigkeit bzw die Beendigung der Erwachsenenvertretung. Soweit es erforderlich ist, nämlich abhängig vom Vermögen und den Fähigkeiten der schutzberechtigten Person, ist das Gericht verpflichtet, dieser die Schlussrechnung verständlich zu machen. Dadurch soll der schutzberechtigten Person ermöglicht werden, zukünftig das Vermögen allein zu verwalten sowie zu beurteilen, ob sie mit der Vermögensverwaltung ihres früheren gesetzlichen Vertreters einverstanden ist oder noch mit Forderungen gegen diesen vorgehen will (§ 138 Abs 1 erster Satz iVm § 137 Abs 3). Diese besondere Erläuterungspflicht kann sich aber auch aus anderen Gründen ergeben: etwa, wenn der Grund für die Schlussrechnung die Enthebung bzw Umbestellung eines Vermögensverwalters ist und der ...