AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
Literatur
Milicevic, Das 2. Erwachsenenschutzgesetz – Was ändert sich 2018, AnwBl 2017, 691.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Unbedenklichkeitsbestätigung | |||
A. | Formale Richtigkeit der Rechnung | |||
B. | Keine besonderen über das Verfahren hinausgehenden Wirkungen | |||
III. | Bedenken gegen die Rechnung | |||
A. | Versagung der Bestätigung | |||
B. | Enthebung des gesetzlichen Vertreters | |||
IV. | Entscheidung über die Ansprüche des gesetzlichen Vertreters | |||
A. | Entscheidung über Entgelt-, Entschädigungs- und Aufwandersatzansprüche | |||
1. | Entgelt-, Entschädigungs- und Aufwandersatzanspruch | |||
2. | Bestimmung der Ansprüche | |||
B. | Rechtstitel für die Zahlung der Ansprüche | |||
C. | Vorschüsse | |||
V. | Ansprüche der vertretenen Person aus der Vermögensverwaltung |
I. Allgemeines
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§ 137 normiert die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtes bei der Entscheidung über die Rechnung; de facto betrifft diese Bestimmung nur die Antritts- und die laufende Rechnung (auch auf Grund von Sonderterminen iS des § 134 Abs 2 AußStrG). Um individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, kann das Gericht im Vorhinein (§ 193 Abs 1 S 3, § 204 Abs 2 S 1 und 2) oder bei vorliegender Rechnung (§ 137 Abs 1 S 2) besondere Aufträge erteilen und Maß...