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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

Doris Täubel-Weinreich

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Unbedenklichkeitsbestätigung
A.
Formale Richtigkeit der Rechnung
2, 3
B.
Keine besonderen über das Verfahren hinausgehenden Wirkungen
4
III.
Bedenken gegen die Rechnung
57
A.
Versagung der Bestätigung
8, 9
B.
Enthebung des gesetzlichen Vertreters
10, 11
IV.
Entscheidung über die Ansprüche des gesetzlichen Vertreters
A.
Entscheidung über Entgelt-, Entschädigungs- und Aufwandersatzansprüche
1.
Entgelt-, Entschädigungs- und Aufwandersatzanspruch
2.
Bestimmung der Ansprüche
B.
Rechtstitel für die Zahlung der Ansprüche
14, 15
C.
Vorschüsse
16, 17
V.
Ansprüche der vertretenen Person aus der Vermögensverwaltung

I. Allgemeines

1

§ 137 normiert die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtes bei der Entscheidung über die Rechnung; de facto betrifft diese Bestimmung nur die Antritts- und die laufende Rechnung (auch auf Grund von Sonderterminen iS des § 134 Abs 2 AußStrG). Um individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, kann das Gericht im Vorhinein (§ 193 Abs 1 S 3, § 204 Abs 2 S 1 und 2) oder bei vorliegender Rechnung (§ 137 Abs 1 S 2) besondere Aufträge erteilen und Maß...

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