AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 136 Inhalt und Beilagen der Rechnung
Übersicht der Kommentierung
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I. Rechnungsinhalt
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Nach Abs 1 ist der Aufbau der Rechnung dreigliedrig zu gestalten: Zuerst hat sie eine Aufstellung des Vermögens zum Beginn der Rechnungsperiode zu enthalten, dann sind die laufenden Veränderungen sowie die Einkünfte und Ausgaben anzugeben und schließlich noch eine Aufstellung über den Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraumes. Wie detailliert aufzuschlüsseln ist, richtet sich nach dem Gegenstand der Verwaltung, der Dauer der Rechnungsperiode, dem Anlass der Rechnungslegung (zB nummerisch dritter Rechnungstermin oder Sondertermin), allfälligen Aufträgen des Gerichts und letztlich den Fähigkeiten des Verwalters. In einfachen Fällen kann auch die Ablichtung der Girokontoauszüge samt einem kurzen Verwendungshinweis bzw mit einer Begründung versehen die Aufstellung über die Einkünfte und Ausgaben „nach Formblatt“ ersetzen und es kann für die ordnungsgemäße Rechnungslegung dann eine Vermögensaufstellung ausreichen.
II. Form der Rechnung
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Die Rechnung ist gem § 136 Abs 1 Satz 3 leicht nachvollziehbar und überp...