AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 135
Übersicht
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I. | Umfang der Rechnungslegungspflicht | |||
A. | Befreiung von der Rechnungslegungspflicht | |||
1. | Eltern, Großeltern, Pflegeeltern | |||
2. | Andere gesetzliche Vertreter | |||
B. | Gefährdungsabwehr/Besonderer Auftrag zur Rechnungslegung |
I. Umfang der Rechnungslegungspflicht
1
§ 135 lässt generelle und individuelle Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht zu.
2
Nach Abs 1 sind Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie der Kinder- und Jugendhilfeträgergenerell von der Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht ausgenommen. Die Rechnungslegung soll daher den Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie dem Kinder- und Jugendhilfeträger nur aufgetragen werden können, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, zB unterdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder bei begründeten Bedenken, ob eine dem Kindeswohl entsprechende Vermögensverwaltung vorliegt. Dies gilt nur, wenn Eltern, Großeltern und Pflegeeltern die Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge durchführen. § 135 steht zudem in Widerspruch zu § 165 ABGB, der aber auf die Verfahrensgesetze verweist, sodass für die Pflicht zur Rechnungslegung auf § 135 abzustellen ist. Die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes regeln ausschließlich die Rechnungslegun...