AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 134 Pflegschaftsrechnung
Literatur
Bramböck, Sachwalterschaft – so einfach wie möglich, so genau wie nötig, EF-Z 2006, 62.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Materiell-rechtliche Grundlage | ||
II. | Rechnungsarten | ||
A. | Antrittsrechnung | ||
B. | Laufende Rechnung | ||
C. | Schlussrechnung |
I. Materiell-rechtliche Grundlage
1
§ 165 ABGB verpflichtet die Eltern zur Rechnungslegung; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind und verweist auf besondere Bestimmungen in den Verfahrensgesetzen. Gem § 214 ABGB, der für andere gesetzliche Vertreter in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung als Eltern, Pflegeeltern und Großeltern gilt, besteht die Pflicht, bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Näheres wird ebenfalls in den Verfahrensgesetzen bestimmt. Aufgrund der Verweisung in § 275 Abs 3 iVm § 214 ABGB ist § 134 auch in Erwachsenenschutzverfahren anwendbar. Die Enthebung des bisherigen Erwachsenenvertreters unter Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters wird erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam. Daraus folgt, das...