AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 133 Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens
Übersicht der Kommentierung
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I. | Materiellrechtliche Vorschriften | |||
II. | Nennenswertes Vermögen | |||
III. | Aufgaben des Gerichts | |||
A. | Erforschen | |||
B. | Überwachung der Vermögensverwaltungsbefugnisse | |||
1. | Ausnahmeregelung für Eltern | |||
2. | Unmittelbar drohende Gefahr für das Wohl des Vertretenen | |||
3. | Sicherung des Vermögens |
I. Materiellrechtliche Vorschriften
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Die Obsorge nach § 158 ABGB umfasst die Pflege, Erziehung und die Vermögensverwaltung des Kindes. Die Vermögensverwaltung beinhaltet auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren (§ 164 ABGB). Die Aufgaben bei der Regelung der Vermögensangelegenheiten sind im Wesentlichen die Erforschung, die Verwaltung und Sicherstellung des Vermögens, die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche, die Wahrnehmung von vermögensbezogenen Zustimmungsrechten, die Entgegennahme von Geldleistungen und die Rechnungslegung. Die § 164, 165 ABGB regeln die Grundsätze der Vermögensverwaltung durch Eltern, Großeltern und Pfleg...