AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
Literatur
Stefula, Mündelgeldverwaltung neu, in Gitschthaler, KindNamRÄG (2013) 282; Trentinaglia, Neuerungen im Rahmen der Vermögensverwaltung, in Barth/Deixler-Hübner/Jelinek, Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts (2013) 209.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtshandlung einer vertretenen Person in Vermögensangelegenheiten | |||
A. | Schutzberechtigte Personen | |||
B. | Gerichtliche Genehmigungspflicht im Rahmen der Vermögensverwaltung | |||
C. | Außerordentliche Vermögensverwaltung | |||
II. | Genehmigungsverfahren | |||
A. | Wohl der schutzberechtigten Person | |||
B. | Parteistellung | |||
C. | Gegenstand der Genehmigung | |||
D. | Entscheidung | |||
1. | Bindung an Antrag | |||
2. | Beschluss | |||
3. | Begründungspflicht | |||
E. | Abänderungsverfahren nach § 139 Abs 2 | |||
III. | Beiziehung eines Sachverständigen für die Vermögensanlage |
I. Rechtshandlung einer vertretenen Person in Vermögensangelegenheiten
A. Schutzberechtigte Personen
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Bei den vertretenen Personen in Abs 1 handelt es sich um jene schutzberechtigten Personen, dh Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, nach § 21 ABGB. § 167 ABGB enthä...