AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 131g Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen
Literatur
Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht Handbuch (2018); Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (2003) abrufbar unter https://assets.hcch.net/upload/expl35d.pdf (zuletzt abgerufen am ); Traar, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen – Bevorstehende Neuordnung des internationalen Erwachsenenschutzes; Traar, Das Erwachsenenschutz-Gesetz und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen – Neuordnung des internationalen Erwachsenenschutzes, iFamZ 2013, 233; Traar/Pesendorfer/Fritz/Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 131g regelt die Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2). Die Vorschrift betrifft daher nur Maßnahmen aus einem Vertragsstaat des HESÜ, nicht aber Entscheidungen aus einem Nichtvertragsstaat (§ 131a Z 1). Sie bezieht sich außerdem nur auf einen Teil der im HESÜ vorgesehenen Maßnahmen, nämlich auf jene, die zum Schutz der Person des Erwach...