AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung
Literatur
Siehe bei § 131b und § 131c.
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§ 131d orientiert sich an § 99 und statuiert, dass die Vorschriften der § 131b (Voraussetzung der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe) und § 131c (Verfahren der Anerkennung) auch in selbstständigen Verfahren über Anträge auf Nichtanerkennung bzw auf Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vorliegen, anzuwenden sind. Dabei sind die Voraussetzungen für die Nichtanerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen nach § 131b Abs 1 iVm Art 22 HESÜ, jene für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zum Schutz Erwachsener aus Nichtvertragsstaaten nach § 131b Abs 4 zu prüfen.
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Zu den Verständigungspflichten bei Nichtanerkennung bestimmter Entscheidungen siehe die Ausführungen zu § 131c Abs 6 (Rz 11 ff).