AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
Literatur
Barth/Ganner, Erwachsenenschutzrecht (in Vorbereitung); Fucik, Außerstreitverfahren in Abstammungs-, Adoptions-, Ehe- und Sachwalterschaftssachen, ecolex 2004, 920; Schauer, Zur Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, in FS Rechberger (2005) 487.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 125 entspricht bis auf begriffliche Anpassungen dem § 125 vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG.
II. Folgen
2
Nach § 43 tritt mit Rechtskraft eines Beschlusses die Vollstreckbarkeit und Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. Wird gegen einen Beschluss im Außerstreitverfahren ein Rechtmittel erhoben, hat dies grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme davon wird in § 44 geregelt: Das Gericht kann einem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet.
Nach § 125 gilt die Ausnahme des § 44 nicht bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diesem Beschluss kann keine vorläufige Verbindlichkeit oder...